Fallberichte in sozialen Medien – wie weit darf das gehen?

Soziale Medien sind für uns #FOAMed Enthusiast*innen ein toller Weg des Wissenstransfers. Der internationale Austausch über alle Grenzen hinweg, verschiedene Hintergründe und Herangehensweisen, aber auch unterschiedliche Ansichten machen den Austausch besonders auf Twitter so erstrebenswert.

Doch wie ist das mit Fallberichten? Soziale Medien können als coping-Strategie dienen. Gleichzeitig kann man Fachpersonal auf der ganzen Welt über ungewöhnliche Einsätze, Taktiken und Behandlungsansätze informieren und diese diskutieren. Die Frage ist nur, wie weit man dabei gehen darf und wie viel Informationen herausgegeben werden dürfen? Wo beginnt die Schweigepflicht und ist alles, was die Schweigepflicht formal nicht verletzt automatisch okay?

Ein Tweet, auf den ich vor einiger Zeit aufmerksam wurde, hat mir persönlich dabei die Augen geöffnet:

Zu Deutsch:

“Vor 3 Jahren wurde ich wegen Schwangerschaftskomplikationen per Winde von einem Boot gerettet. Die (absolut fabelhafte) Rettungsboot-Crew hat den Vorfall in einem Sozialen Netzwerk geteilt. Weil sie dabei ein Bild des Bootes zusammen mit der Beschreibung meines Zustandes gepostet haben, erfuhren meine Freunde und meine Familie auf diese Weise von meiner Schwangerschaft. Ich habe das Baby verloren.”

„(…) ich hatte keine Ahnung, dass der Vorfall hochgeladen worden war. Im Krankenhaus bekam ich eine ganze Ladung ‚OH MEIN GOTT DU BIST SCHWANGER‘ -Nachrichten von Freunden, die Bilder vom Boot auf Facebook gesehen hatten. Ich war wirklich am Boden zerstört.“

Für uns mag ein Bild auf den ersten Blick anonym erscheinen, andere erkennen dort eventuell die Wohnung eines Angehörigen wieder und erfahren so über ein soziales Netzwerk von der Erkrankung/Verletzung eines Angehörigen.

Aidan Baron (Paramedic, FOAM-Urgestein und Medizinstudierender in Australien) und Ruth Townsend (Dozentin für Rechtswissenschaften, ebenfalls in Australien) haben hierzu in 2017 einen Artikel im Journal of Paramedic Practice publiziert, in dem sie ähnliche Beispiele nennen. Die von ihnen vorgeschlagene Entscheidungsmatrix findet ihr weiter unter im Artikel.

Auf der anderen Seite könnte man argumentieren, dass auch Zeitungen und Nachrichten Bilder von Unfallorten und ggf. Beschreibungen der Verletzungen veröffentlichen. Zum einem ist hier jedoch eine gewisse zeitliche Verzögerung wahrscheinlich, die bei einem “live-tweet” nicht gegeben ist, zum anderen ist dies deren Aufgabe (und erfolgt mit bedauerlichen Ausnahmen der Publikationen einer einzelnen Verlagsgruppe… ihr wisst schon… unter Würdigung des Pressekodex). Medizinisches Fachpersonal ist in einer anderen Rolle, unser Handeln sollte immer orientiert am Interesse der Patient*innen sein. Langfristig könnte solch eine Kultur der Schweigepflichts-Aufweichung die zwingend notwendige Vertrauensbasis zwischen Patient*innen und medizinischem Fachpersonal schwer schädigen.

Da ich selbst keine große Expertise in der rechtlichen Betrachtung solcher Postings habe möchte ich auf diese Handreichung der Bundesärztekammer aufmerksam machen. Hier werden anhand verschiedener Beispiele die rechtlichen Implikationen von Fallberichten, Diffamierung von Kolleg*innen bis hin zu produktbezogenen Aussagen beleuchtet.

Das erste Fallbeispiel in der o.g. Handreichung handelt von einem Arzt, der in einem sozialen Netzwerk von einem tragischen Krankheitsverlauf berichtet, ohne dabei seine Klink oder den Patientennamen zu nennen. In einem anderen Zusammenhang hat der Arzt zuvor jedoch den Namen seines Krankenhauses erwähnt, wodurch Angehörige anhand der genannten Details den Bericht zuordnen können. Obwohl sich der Arzt sichtlich bemüht hat den Fall zu anonymisieren, handelt es sich hierbei um einen Bruch der ärztlichen Schweigepflicht, was sowohl berufs- als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Generell hätte der Patient um sein Einverständnis gebeten werden müssen. Wenn eine Veröffentlichung aus wissenschaftlichen Gründen erfolgt, dann muss die ausreichende Anonymisierung sichergestellt sein.

Insbesondere in der mobilen Notfallmedizin, sprich dem Rettungsdienst, stellen unsere Patient*innen ein besonders vulnerables Klientel dar. Ein medizinischer Notfall ereignet sich meist unerwartet und ist für Betroffene eine Ausnahmesituation. Wir treffen unsere Patient*innen oft in ihren eigenen vier Wänden an, in die sie sonst ohne Vorbereitung keine fremden Menschen hereingelassen hätten. Ein “informed consent” ist in Notfallsituationen oft nicht möglich und auch teilweise nicht notwendig. Die im Rettungsdienst von uns betreuten Patient*innen können sich das Behandlungsteam nicht aussuchen und sich durch die im Rahmen der Notfallsituation entstehende Abhängigkeit auch häufig nicht einfach gegen die Behandlung entscheiden. Eine gute Zusammenfassung der verschiedenen ethischen Problemstellungen in der mobilen Notfallmedizin findet ihr hier.  

Was ist nun eine mögliche Lösung? Sollten lehrreiche Fallbeispiele nicht mehr in sozialen Medien geteilt werden? Hier kommt nun die oben bereits angekündigte Baron-Townsend Intention-To-Tweet (BITT) Entscheidungsmatrix ins Spiel. Diese wurde in dem bereits weiter oben erwähnten Artikel von Aidan und Ruth veröffentlicht. Wir haben freundlicherweise die Erlaubnis von den Autoren bekommen die BITT Entscheidungsmatrix zu übersetzen und hier zu veröffentlichen. An dieser Stelle noch einmal Vielen Dank!

Das Tool ist einfach zu verstehen. Es gibt zwei Schritte, im ersten Schritt wird hinterfragt, warum man etwas teilt. Also eigentlich so, wie es John Hinds im Zusammenhang mit der Clamshell Thorakotomie geprägt hat: “Are my intentions honorable?”. Wenn der Post nur zur Selbstdarstellung bzw. Eigenwerbung dient, dann hat er in sozialen Medien nichts zu suchen.

Im zweiten Schritt wird der Inhalt hinterfragt. Jeder Post, der drei oder mehr Punkte bekommt, sollte nach Empfehlung der Autor*innen nicht veröffentlicht werden.

Falls ihr die Übersetzung des Baron-Townsend Intention-To-Tweet (BITT) Entscheidungsmatrix ausdrucken und an der Wand festnageln wollt, findet ihr das PDF hier.

Ich finde das ist ein tolles Vorgehen, das in Zukunft hoffentlich verhindert, dass es noch mehr Menschen so ergeht wie Louise.

Wie immer gilt: Der Einzelfall entscheidet. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und die genannten Empfehlungen sind ohne Gewähr. Die Verantwortung liegt bei den Behandelnden. Der Text stellt die Position des Autors dar und nicht unbedingt die etablierte Meinung und/oder Meinung von dasFOAM.

Print Friendly, PDF & Email

1 Kommentar

  1. Ein wichtiger Beitrag! Ergänzend: ein Bruch der Schweigepflicht kann nicht nur zivil- und berufsrechtliche (und bei Angestellten auch arbeitsrechtliche) Konsequenzen haben, sondern nicht zuletzt auch strafrechtliche; die Verletzung der Schweigepflicht ist eine Straftat.

Kommentar verfassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.